Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Makler muss Provision zurückzahlen - n-tv.de
Schön, wenn dann doch keine Provision fällig wird.
(Foto: picture alliance / dpa)
Ein Immobilienmakler muss seinem Kunden die Provision für einen Immobilienkauf erstatten. Grund: Er hatte unzureichend über das Widerrufsrecht informiert. In diesem Fall kann ein Verbraucher gut 12 Monate lang den Vertrag widerrufen und die Maklercourtage zurückfordern.
"Geld zurück" heißt es für den Kunden eines bayerischen Immobilienmaklers. Er bekommt mehr als 11.400 Euro, die er zuvor beim Kauf einer Immobilie als Maklerprovision bezahlt hatte. Das entschieden das Landgericht Traunstein (Az.: 2 O 381/21) und das Oberlandesgericht München (OLG Az.: 35 U 8169/21).
Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.
In dem Fall hatte der Makler eine Doppelhaushälfte im Internetportal Immobilienscout24 inseriert. Bereits in der Anzeige war eine Widerrufsbelehrung des Maklers enthalten, die sich nach Wertung des Gerichts als fehlerhaft erwies. Der Verbraucher meldete sich bei dem Makler und forderte weitere Informationen zu der Immobilie an. In diesem Zusammenhang erhielt er eine weitere - abweichende - Widerrufsbelehrung des Immobilienportals.
Keine Kontaktdaten angegeben
Das Problem: Die Widerrufsbelehrung des Maklers enthielt weder Telefonnummer, noch Faxnummer oder E-Mail-Adresse, an die der Kunde seinen Widerruf hätte schicken können. Das Gesetz sieht aber vor, dass diese in der Widerrufsbelehrung anzugeben sind, wenn der Unternehmer die entsprechenden Anschlüsse hat. Dass der Makler über diese Kommunikationswege verfügt, geht aus dem verschickten Exposé hervor.
Das reichte dem LG Traunstein, um den Immobilienmakler zur Rückzahlung der Provision zu verurteilen. Dieser ging in Berufung vor dem OLG München. Dieses jedoch machte in einem Beschluss deutlich, dass es dazu neige, die Berufung abzuweisen, da das Landgericht korrekt geurteilt habe. Zudem ergänzte es die Begründung des Landgerichts noch und stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung, die der Kläger von dem Internetportal Immobilienscout24 erhalten habe, von der Widerrufsbelehrung des Maklers abweicht und die Belehrung des Kunden damit insgesamt missverständlich und somit fehlerhaft ist. Der Makler zog seine Berufung daraufhin zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kniffliges Widerrufsrecht
Der Fall zeigt: Es gibt beim Widerrufsrecht sowohl ein Zuwenig als auch ein Zuviel. Wird ein Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Kunde kann noch lange nach Abschluss des Vertrags widerrufen. Wird er jedoch - wie hier - mehrfach und widersprüchlich informiert, so kann das den gleichen Effekt haben.
Das Gesetz (Paragraf 356 Absatz 3 BGB) besagt hierzu: Wenn ein Unternehmer einen privaten Kunden nicht oder nicht ausreichend oder nicht klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht informiert, dann verlängert sich die Widerrufsfrist von den üblichen 14 Tagen auf 12 Monate und 14 Tage. Dies gilt auch dann, wenn der Makler inzwischen seine Dienstleistung - nämlich die Vermittlung einer Immobilie - erbracht hat. In diesem Fall steht ihm die Zahlung einer Courtage nicht zu - falls sie bereits gezahlt wurde, muss er sie zuzüglich Zinsen erstatten.
Wie das OLG Nürnberg (2 U 351/21) nun entschieden hat, ändert sich daran auch nichts, wenn das Anrecht des Maklers auf Provision auch im Kaufvertrag der Immobilie verankert ist. Eine solche Klausel, so das Nürnberger Gericht, ändere nichts am grundsätzlichen Widerrufsrecht des Kunden.
Diese Urteile zeigen, dass sich Immobilienmakler in vielen Fällen mit der korrekten Umsetzung des Widerrufsrechts schwertun. Manchmal wird gar nicht über die Widerrufsmöglichkeit informiert. Für Verbraucher ergibt sich daraus die Möglichkeit, ihre Courtage zurückzubekommen oder gar nicht erst zu bezahlen. Um zu prüfen, ob das im Einzelfall möglich ist, sollten die Unterlagen von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf.
Über den Autor: Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Bekannt wurde er als Frankfurter Börsenreporter für ntv, N24 und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.
(Dieser Artikel wurde am Montag, 21. März 2022 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: ntv.de
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